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   BAG, 18.03.1958 - 3 AZR 69/55   

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https://dejure.org/1958,4220
BAG, 18.03.1958 - 3 AZR 69/55 (https://dejure.org/1958,4220)
BAG, Entscheidung vom 18.03.1958 - 3 AZR 69/55 (https://dejure.org/1958,4220)
BAG, Entscheidung vom 18. März 1958 - 3 AZR 69/55 (https://dejure.org/1958,4220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentlicher Dienst - Personenkreis - Vereinbarkeit mit Verfassungsauftrag - Vereinbarkeit mit Gleichheitsgrundsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 5, 264
  • DVBl 1958, 794
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BAG, 18.03.1958 - 3 AZR 69/55
    Der Gleichheitsgrundsatz, der zwar als elementarer Rechtssatz auch die Gesetzgebung verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 GG; BVerfGE 3, 58 1, 14 f., 32, 527), zwingt nicht zu einer schematischen Gleichbehandlung der hier in Betracht kommenden Unternehmen des.Öffentlichen und privaten Rechts.
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BAG, 18.03.1958 - 3 AZR 69/55
    Nur wenn sich sachliche Gesichtspunkte für eine gesetzliche Regelung nicht aufzeigen lassen, wenn also ganz öffenbar der Gesetzgeber sich von sachfreinden Erwägungen hätte leiten lassen, kann der Gleichheitsgrundsatz als verletzt angesehen werden (vgl. BVerfGE 6, 55 fjX/i 3 } 225 7407; 1> 14 /16, 527).
  • BAG, 24.05.1960 - 3 AZR 108/57

    Aufgelöste Dienststellen - Aufgelöste Kassen - Ersatzloser Wegfall -

    Der öffentlich-rechtliche Charakter bestimmt sich - Jedenfalls im Rahmen des Regelungsgesetzes - grundsätzlich nicht nach dem Gegenstand der Aufgaben, sondern nach der rechtlichen Struktur de-s Aufgabenträgers (vgl. auch BAG 5, 264 j 6, 45 sowie BAG AP Nr, 19 zu § 63 RegelungsG) .

    Der dargelegte Unterschied des § 82 Abs» 1 Satz 2 und 3 einerseits zu § 1 Ziffer 1a i»V"m» § 2 andererseits ist auch sinnvoll» Der Gesichtspunkt, unter dem der Rechtsgedanke der Punktionsnachfolge in beiden Bestimmungen herangezogen wird, ist ein durchaus verschiedener» Während es sich im § 1 aaO%, darum handelt, denKreis der unter das Regelungsgesetz überhaupt fallenden Personen gemäß der Ermächtigung des Art» 131 GG näher zu bestimmen und hierbei für den Gesetzgeber die öffentlich-rechtliche Struktur des Dienstherrn maßgebend war (vgl» BAG 5, 264; 6, 45 sowie A? rlr» 19 zu § 63 RegelungsG), handelt es sich im § 82 des Regelungsgesetzes darum, einen dem Gesetz uiiterfallenden früheren öffentlichen Bediensteten möglichst wieder einzugliedern und.

  • BAG, 23.09.1958 - 3 AZR 69/57

    Anwartschaft auf Versorgung - Beamtenrechtliche Grundsätze - Versorgungsregelung

    Der Kläger gehört daher gemäß § 2 Abs. 1 des Regelungsgesetzes zu dem Kreis der vom Regelungsgesetz erfaßten Personen (vgl. BAG 5, 264).
  • BAG, 29.07.1959 - 3 AZR 210/57

    Privatrechtlich selbständige Gesellschaften - Gemeinde - Gemeindeverbände

    Zum Begriff des öffentlichen Bienstes im Sinne des Regelungsgesetzes ist in zwei Urteilen des Senats vom 18. März 1958 (BAG 5, 264 betreffend den öffentlichen Bienst bei den in der Anlage A zu § 2 Regelungsgesetz aufgeführten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und BAG 6, 45 betreffend den öffentlichen Bienst im Sinne des § 63 Abs. 1 Regelungsgesetz) ausgeführt worden, daß das Regelungsgesetz den öffentlichen Bienst als gegeben erachtet, wenn ein öffentlicher Bienstherr am 8 .
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